AGB’s Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abwassertechnik Saschenbrecker GmbH, 23970 Wismar
§ 1, Allgemeines
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und deren Einbeziehung hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber (AG) und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. AG im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher (Endkunden) als auch Unternehmer (Kaufleute, usw.).
(3) Sind zur Ausführung von Werkverträgen Unternehmer von uns beauftragt, so gelten für diese Werkverträge die Bestimmungen der VOB. Der Umfang der auszuführenden Leistungen ergibt sich allein aus unserer schriftlichen Leistungsbeschreibung. Zusätzlich erbrachte Leistungen werden von uns nicht vergütet.
§ 2, Angebot und Vertragsschluß
(1) Alle anderen Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die zurzeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 7 %, so ist der AG als Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3, Preise
Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nichts anderes angegeben ist, sind alle Preise in € ausgeworfen.
§ 4, Liefer- und Leistungszeiten
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den AG unverzüglich benachrichtigt haben. Wir werden im Falle des Rücktritts dem AG bereits erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.
§ 5, Gefahrübergang
(1) Bei Montage- und Reparaturarbeiten ist der Gefahrübergang der Ware am Lieferort. Bei reinen Liefergeschäften geht die Gefahr mit Auslieferung ab Werk auf den AG über. Verzögern sich auf Wunsch der AG die Liefer-, Reparatur- oder Montagetermine so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, bei dem sie bei Einhaltung der Termine übergangen wäre.
(2) Ist der AG Unternehmer, wird als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Wismar vereinbart, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 6, Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
(1) Ist der AG Unternehmer, leisten wir für Mängel Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, es sei denn, die Aufwendungen erhöhen sich, weil der gekaufte Gegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers als AG verbracht worden ist außer zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ist der AG Unternehmer, ist Erfüllungsort für die Nachbesserung unser Firmensitz.
(2) Ist der AG Verbraucher, so hat er die Wahl zur Nacherfüllung oder Nachbesserung. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den AG bleibt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
(4) Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Vor dem Einbau der gelieferten Ware ist diese auf Maßgenauigkeit zu überprüfen.
Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungspflicht 1 Jahr ab Ablieferung bzw. Montage durch uns. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung bzw. Montage durch uns.
(6) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(7) Erhält der AG eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dieses auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(8) Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Arbeitnehmers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei arglistigem Verhalten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an den Rechtsgütern des AG, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigem Verhalten gehaftet wird. Die Regelung des vorstehenden Satzes 1 erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der AG ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung durch uns nur bei einem Verschulden durch uns berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 7, Zahlungsbedingungen
(1) Der AG ist verpflichtet, spätestens 8 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen, mit Ausnahme von Reparatur und Montagerechnungen, die sofort nach deren Vorlage fällig sind. Nach Ablauf der vorgenannten Frist kommt der AG in Verzug.
(2 )Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
(3) Der AG ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dieses gilt für das Zurückbehaltungsrecht nicht, soweit die Gegenansprüche des AG auf einer mangelhaften Leistung beruhen und der AG Verbraucher ist. Ist der AG Unternehmer, ist ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus anderen Verträgen ausgeschlossen.
§ 8, Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur restlosen Erfüllung, der aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen, bleiben alle erbrachten Lieferungen und Leistungen unser Eigentum.
(2) Soweit es sich bei dem AG um einen Unternehmer handelt, behalten wir uns bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, das Eigentum vor. Der AG darf die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, soweit mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart ist. Der AG tritt uns bereits jetzt alle Forderungen des Fakturabetrages (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) bis zu 10 % über den jeweils zu sichernden Ansprüchen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen, ohne oder nach Verarbeitung/Vermischung veräußert, gilt die Abtretung gegen seinen Abnehmer nur in Höhe des Wertes der betreffenden Vorbehaltsware.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne weiterreichenden Verpflichtungen ausgesetzt zu sein, als sie sich aus diesem Vertrag ergeben. Erlischt unser Eigentumsrecht durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß (Mit-) Eigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der AG verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
(4) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG uns umgehend schriftlich zu unterrichten.
(5) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen 2. bis 4. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
§ 9, Schlußbestimmungen
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem AG aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen. Ist der AG Kaufmann, gilt dies nicht für die Abtretung von Geldansprüchen im Sinne von § 354 a HGB. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Ist der AG Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Gerichtsstand unseres Firmensitzes vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.
Stand: 05/2009